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Seminarsitzung 1


 
 
Thema
Finanzielle Auspressung -
"Reichsfluchtsteuer" und "Judenvermögensabgabe"
 
 
Leitfrage
Mit welchen Maßnahmen und Rechtsnormen trug die Finanzverwaltung zur Diskriminierung, Ausgrenzung und Ausplünderung der Juden konkret bei?
 
 
Lernziel
Die Studentin/der Student soll anhand des vorliegenden Quellenmaterials die Instrumentalisierung der Finanz- und Zollbehörden durch ein Unrechtssystem wie dem des NS-Staates herausarbeiten und gleichzeitig die systemstabilisierende Funktion der Reichsfinanzverwaltung bereits unmittelbar nach der "Machtergreifung" erkennen.
Sabine Mecking

Verfolgung und Verwaltung
Die wirtschaftliche Ausplünderung der Juden und die westfälischen Finanzbehörden


 
Einführung
Viele Juden sahen sich aufgrund der schrittweisen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Ausgrenzung nach 1933 zur Emigration gezwungen. [6] Zur Genehmigung ihrer Ausreise hatten sie ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen. Über die Einziehung von Sonderabgaben, die Sperrung von Guthabenkonten, die Festsetzung von Ausfuhrbeschränkungen erfolgte die finanzielle und wirtschaftliche Ausplünderung der Juden durch den NS-Staat.

Infolge der schwierigen Wirtschaftslage war mit der Vierten (Not-)Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens [7] 1931 von der Regierung Brüning eine "Reichsfluchtsteuer" eingeführt worden. Diese als eine Art Krisensteuer bzw. Kapitalfluchtsteuer konzipierte Abgabe wurde unter den Nationalsozialisten zur Menschenfluchtsteuer umfunktioniert. [8] Jeder deutsche Staatsbürger, der seinen Wohnsitz nach dem 01.04.1931 ins Ausland verlegte, hatte eine Abgabe in Höhe von 25 % seines steuerpflichtigen Vermögens an das für seinen bisherigen Wohnort zuständige Finanzamt zu zahlen. Mit der Herabsetzung der Vermögensfreigrenze von 200.000 RM auf 50.000 RM und der Einkommensgrenze von 20.000 RM auf 10.000 RM im Mai 1934 erfuhr die "Reichsfluchtsteuer" eine erhebliche Verschärfung. [9] Der abgabepflichtige Personenkreis wurde stark vergrößert. Seitens der Finanzverwaltung konnten jetzt bereits bei einer vermuteten Ausreiseabsicht vorab Sicherheitsleistungen in Höhe der voraussichtlich zu zahlenden "Reichsfluchtsteuer" festgesetzt werden. Die Einnahmen aus der Fluchtsteuer, die vor 1933 eher gering waren und sich 1932/33 (April 1932-März 1933) auf 1 Mio. RM belaufen hatten, stiegen nach der nationalsozialistischen Machtübernahme 1933/1934 sprunghaft auf 17,6 Mio. RM und im darauffolgenden Jahr (1934/35) auf 38,1 Mio. RM an. [10] Für das Jahr 1938/39 erzielte das Reich diesbezüglich Einnahmen in Höhe von 342,6 Mio. RM. Insgesamt zogen die Finanzämter auf diese Weise über 900 Mio. RM ein. [11]
 
 
Die Personen, die sich trotz verschärfter Kontrollen an den bestehenden Devisen- und Ausreisebestimmungen vorbei "illegal" ins Ausland abgesetzt hatten, wurden per "Steuersteckbrief" unter Angabe des Namens, der alten und neuen Adresse im Ausland und der zu entrichtenden Steuer reichsweit gesucht. Einer dieser Steuersteckbriefe betraf den jüdischen Rechtsanwalt und Notar Dr. Julius Cohn aus Münster. [12] Nachdem Cohn die Anwaltszulassung entzogen worden war und er mit weiteren erheblichen Repressalien zu rechnen hatte, floh er im Juli 1933 mit seiner Familie nach Paris, ohne die "Reichsfluchtsteuer" zu zahlen. Sie hatten erhebliche Vermögenswerte, wie Grundbesitz, eine Villa und wertvolle Einrichtungsgegenstände, in Münster zurückgelassen. Das Finanzamt Münster-Stadt erließ am 08.11.1933 einen Reichsfluchtsteuerbescheid und beschlagnahmte 20 Tage später das gesamte Inlandsvermögen der Familie. Cohn wandte sich aus dem Ausland gegen diese Maßnahmen. Doch der von ihm zur Wahrung seiner Interessen eingeschaltete Rechtsanwalt hatte nur wenig Erfolg. Ab dem 12.11.1935 wurde Cohn steuersteckbrieflich gesucht. Diese Steuersteckbriefe, die die Aufforderung zur Festnahme und gegebenenfalls Vermögensbeschlagnahmungen enthielten, wurden u.a. im Reichs- und Staatsanzeiger, Reichssteuerblatt (RStBl.), Reichsfinanzblatt, Deutschen Kriminalpolizeiblatt, Besoldungsblatt oder im Deutschen Steckbriefregister veröffentlicht. Die Steuerflüchtigen hatten bei Nichtzahlung der "Reichsfluchtsteuer" neben einer Geldstrafe eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren zu erwarten. Waren es 1933 reichsweit 56 Steuersteckbriefe, die veröffentlicht wurden, so erhöhte sich deren Anzahl auf jährlich etwa 150 bis 200. Insgesamt wurden bis 1945 1.378 Steuersteckbriefe erlassen. [13]

Das Ehepaar Cohn wurde im Mai 1936 in ihrer Abwesenheit von einem Schöffengericht in Münster wegen Steuerflucht zu einer Gefängnis- und Geldstrafe verurteilt. Bereits seit Anfang August 1935 hatte sich die Gestapo in dem Haus der Cohns, die bis zu ihrer Verurteilung formell noch Eigentümer der Immobilie waren, eingerichtet. Am 20.05.1936, zwei Tage nach dem Urteil, kaufte der Reichsfiskus das Haus und wies 70.000 RM an das Finanzamt Münster-Stadt an. [14]

Für die anfangs noch zögernden, später zur Auswanderung entschlossenen Juden wurde die Ausreise immer teurer und die Beschränkungen größer. Die Devisenbestimmungen wurden sukzessive verschärft. Betrug die Freigrenze für genehmigungsbedürftige Geschäfte noch 3.000 RM pro Person, so wurde sie schließlich auf ein Minimum reduziert. Bereits Ende August 1931 war die Freigrenze auf 1.000 RM und keine zwei Monate später, am 03.10.1931, auf 200 RM herabgesetzt worden. Im April 1934 lag die Freigrenze bei 50 RM und ab Oktober 1934 konnten lediglich noch 10 RM genehmigungsfrei ins Ausland ausgeführt werden. [15] Zuständig für die Kontrolle und Genehmigung der Devisengeschäfte waren die 1931 neu bei den Landesfinanzämtern eingerichteten, der Fachaufsicht des Reichswirtschaftsministeriums unterstehenden Devisenstellen. [16]

Ausfuhrbeschränkungen gab es nicht nur für Devisen, sondern ebenfalls für Schmuck-, Wert- und Gebrauchsgegenstände. Ab 1938/39 wurde die Ausfuhr von Umzugsgut stark eingeschränkt. [17] Die Emigranten mussten in der Regel einen großen Teil ihres Hab und Guts im Deutschen Reich zurücklassen, was den Aufbau einer neuen Existenz im Ausland sehr erschwerte. Das, was nach Genehmigung der Devisenstelle und der Zollfahndungsstelle schließlich noch ausgeführt werden durfte, es handelte sich um unverzichtbare Gegenstände für den persönlichen Gebrauch, musste in Umzugsgutverzeichnissen [18] samt Kaufdatum und -preis aufgelistet werden, die penibel kontrolliert wurden. Für die nach der "Machtergreifung" 1933 erworbenen und zur Ausfuhr genehmigten Gegenstände hatte der Ausreisende eine Abgabe an die Deutsche Golddiskontbank (Dego) bis in Höhe des Anschaffungswertes zu entrichten. Doch selbst das zur Mitnahme genehmigte Umzugsgut konnte häufig nicht mehr von seinen jüdischen Eigentümern rechtzeitig verschifft werden und blieb im Reich zurück. So wurde Anfang 1941 das in der Nähe der Häfen gelagerte Umzugsgut jüdischer Emigranten beschlagnahmt und öffentlich versteigert. [19]

Um eine illegale Ausreise zu verhindern, gab es die Möglichkeit der Sicherungsanordnungen. [20] Die zunächst von der Zollfahndungsstelle oder vom Steuerfahndungsdienst der Finanzämter vorläufig veranlassten und von der Devisenstelle geprüften und bestätigten Sicherungsanordnungen bedeuteten für den Betroffenen die Sperrung seiner Guthabenkonten, Wertpapierdepots, den Entzug des Verfügungsrechts über sein gesamtes Vermögen einschließlich seines Grundbesitzes. [21] Um die Finanzverwaltung von der damit verbundenen aufwendigen, zeitintensiven Einzelfallbearbeitung zu entlasten, wurde das Verfahren im August 1939 standardisiert. Bereits der Verdacht einer Ausreise reichte der Devisenstelle aus, um per Vordruck eine Sicherungsanordnung zu erlassen. Für die Betroffenen wurden Sicherungskonten eingerichtet. Ihnen blieb lediglich noch ein von der Finanzverwaltung festgesetzter und immer weiter reduzierter monatlicher Freibetrag in Höhe von 150 bis 300 RM, um die allernotwendigsten Ausgaben tätigen zu können. Allein für Westfalen ergingen insgesamt 4.162 dieser vorgedruckten Sicherungsanordnungen, in die der Finanzbeamte lediglich noch den Namen und den Freibetrag einzusetzen hatte. Es bestand sozusagen ein Generalverdacht gegen alle Juden. [22]

In der Pogromnacht vom 09.11.1938 auf den 10.11.1938 wurden reichsweit Synagogen angezündet, jüdische Geschäfte und Häuser zerstört und ausgeplündert, Juden misshandelt und verhaftet. An diesen von Parteiorganisationen der NSDAP inszenierten Übergriffen gegen Juden und jüdische Einrichtungen beteiligten sich neben SA, SS und Polizei auch Angehörige der Reichsfinanzverwaltung, die zum Teil dienstlich dazu aufgefordert worden waren. [23] Zusätzlich zu den ihnen beim Novemberpogrom zugefügten Schäden wurden die Juden zur Zahlung einer Vermögensabgabe gezwungen. Mit der Verordnung über eine Sühneleistung vom 12.11.1938 [24] wurde Juden deutscher Staatsangehörigkeit die Zahlung von 1 Mrd. RM an das Deutsche Reich auferlegt. Hierbei handelte es sich erstmals um eine ausschließlich von Juden zu tragende Sondersteuer. Seitens der nationalsozialistischen Regierung wurde dieser Milliardenbetrag als Sühneleisten für das Attentat auf den deutschen Legationssekretär Ernst vom Rath in Paris begründet. [25] "Wegen der [angeblichen] feindlichen Haltung des Judentums gegenüber dem Deutschen Volk und Reich, die auch vor feigen Mordtaten nicht zurückschreckt", mussten Juden zunächst 20 % und später 25 % ihres Vermögens an das Reich abführen. [26] Die Einziehung dieser Gelder erfolgte durch die Finanzämter. Bereits im Frühjahr 1938 hatten Juden ihr Vermögen anmelden müssen, sofern es über 5.000 RM lag, so dass seitens des Staates bereits genaue Kenntnisse über jüdisches Eigentum und Wertanlagen bestanden. [27] Nachdem die zunächst eingezogenen vier Teilbeträge den gewünschten Milliardenbetrag nicht zusammengebracht hatten, wurde schließlich im Oktober 1939 eine weitere, fünfte Rate festgesetzt und der Abgabesatz um fünf Prozentpunkte angehoben. Die Festsetzung und Einziehung der Abgabe erfolgte durch das für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Finanzamt. Da Juden in der Regel bereits das Verfügungsrecht über ihr Vermögen verloren hatten, konnte das Geld erst nach einem enormen bürokratischen Aufwand vereinnahmt werden.

Exemplarisch zeigt sich dies am Fall der Familie Oppenheim aus Petershagen. Die Konten und Wertpapierdepots des jüdischen Arztes Dr. Moritz Oppenheim und seiner Ehefrau Hanna waren von der Devisenstelle gesperrt worden. [28] Das Ehepaar erhielt, wie über 2.500 andere Juden in Westfalen auch, einen Bescheid zur "Judenvermögensabgabe". Die am 02.01.1939 festgesetzten vier Raten beliefen sich insgesamt auf 19.200 RM, vier Raten à 2.250 RM für Dr. Oppenheim und vier Raten à 2.550 RM für seine Ehefrau. Bei Fälligkeit der Ratenzahlungen hatten die Oppenheims beim Finanzamt jeweils um Stundung zu bitten, da erst bei der Devisenstelle die Freigabe der entsprechenden Gelder aus ihrem Vermögen beantragt werden musste. Die Devisenstelle genehmigte den Aktienverkauf in Höhe der Rate der "Judenvermögensabgabe", so dass die Eheleute ihre Abgabe an das Finanzamt leisten konnten. Dieses Verfahren wiederholte sich bei jeder Ratenforderung. [29]

Reichsweit zogen die Finanzämter bei diesem staatlichen Raub insgesamt 1.126.612.469 RM ein. [30] Neben der unmittelbaren Involvierung einzelner Dienstkräfte an den gewaltsamen Ausschreitungen war damit die Finanzverwaltung auch als Institution an dem Novemberpogrom bzw. seinen direkten Folgen beteiligt.
 
 
Fragen und Arbeitsaufträge
  • Informieren Sie sich überblicksartig über den Inhalt und die Bedeutung der Rechtsnormen und Maßnahmen!
  • Stellen Sie kurz dar, welche besonderen Aufgaben die Finanzbeamten im Zusammenhang mit der Verfolgung und Vernichtung der Juden nach 1933 übernahmen!
  • Welche Konsequenzen hatten die zunehmende Kontrolle und Entrechtung der Juden in den 1930er Jahren konkret für die einzelnen Betroffenen?
  • War die Flucht des jüdischen Rechtsanwaltes Cohn nach Frankreich ohne Zahlung der "Reichsfluchtsteuer" rechtmäßig oder unrechtmäßig? Machen Sie bei Ihrer Bewertung die zugrundeliegenden Beurteilungskriterien deutlich!
  • Spielen Sie die Situation in einer Amtsstube nach, in der drei Finanzbeamte über die rechtlichen Veränderungen nach 1933 diskutieren, wobei einer die Diskriminierung der Juden befürwortet, der zweite diese ablehnt und der dritte zwischen beiden zu vermitteln versucht! Wie bewerten Sie das Gesprächsergebnis?
 
 
Anmerkungen
[6] Zur Diskriminierung und Ausgrenzung von Juden siehe Margarete Limberg/Hubert Rübsaat (Hg.): Sie durften nicht mehr Deutsche sein. Jüdischer Alltag in Selbstzeugnissen 1933-1938, Frankfurt a.M./New York 1990.
[7] Verordnung vom 08.12.1931, RGBl. 1931 I, S. 699-745.
[8] Günther Felix: Scheinlegalität und Rechtsbeugung. Finanzverwaltung, Steuergerichtsbarkeit und Judenverfolgung im "Dritten Reich", in: Steuer und Studium 16 (1995), S. 197-204, besonders S. 204.
[9] Gesetz über Änderung der Vorschriften über die Reichsfluchtsteuer vom 18.05.1934, RGBl. 1934 I, S. 392-393.
[10] Im ersten Jahr nach der "Machtergreifung" verließen rund 37.000 Deutsche jüdischer Abstammung das Deutsche Reich. 1938 und 1939 flüchteten rund 120.000 Juden. Auch in Westfalen reduzierte sich die Zahl der jüdischen Mitbürger von 18.819 im Jahre 1933 auf 7.964 im Mai 1939. Blumberg: Zollverwaltung, S. 322, 328.
[11] Stefan Mehl: Das Reichsfinanzministerium und die Verfolgung der deutschen Juden 1933-1945, Berlin 1990, S. 44. Allein für Westfalen brachte die Reichsfluchtsteuer im Jahr 1933 Einnahmen in Höhe von 737.141,87 RM. Gerd Blumberg: Etappen der Verfolgung und Ausraubung und ihre bürokratische Apparatur, in: Kenkmann/Rusinek: Verfolgung, S. 15-40, hier S. 17.
[12] Zur Familie Cohn vgl. Gisela Möllenhoff/Rita Schlautmann-Overmeyer: Jüdische Familien in Münster 1918 bis 1945, Teil 1: Biographisches Lexikon, Münster 1995, S. 92ff.
[13] Blumberg: Etappen, S. 17. Zur Anwendung der Reichsfluchtsteuer und der damit verbundenen Steuersteckbriefe siehe Mehl: Reichsfinanzministerium, S. 42ff.
[14] Siehe hierzu weiter Blumberg: Etappen, S. 20ff.
[15] Verordnung vom 11.09.1934, RGBl. 1934 I, S. 829 und Verordnung vom 29.09.1934, RGBl. 1934 I, S. 864. Blumberg: Etappen, S. 18f.
[16] Vgl. Verordnung des Reichspräsidenten vom 01.08.1931 über die Devisenbewirtschaftung, RGBl. 1931 I, S. 421-425.
[17] Vgl. Erlass des Reichsfinanzministers vom 23.05.1938; siehe auch das Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 12.12.1938, wodurch die Mitnahme von Umzugsgut weiter eingeschränkt wurde. Blumberg: Etappen, S. 32.
[18] Siehe Quelle 7.
[19] Frank Bajohr: "Arisierung" in Hamburg. Die Verdrängung der jüdischen Unternehmer 1933-45, Hamburg 1997, S. 332.
[20] Siehe Quelle 3a, Quelle 3b.
[21] Der Entzug der Verfügungsgewalt über das persönliche Vermögen gewann bereits dadurch an besonderer Härte, dass gegebenenfalls vorhandene Vermögenswerte zunehmend von den Juden zur Deckung des alltäglichen Lebensbedarfs und zur Existenzsicherung herangezogen wurden. Aufgrund der starken beruflichen Beschränkungen war es für viele Juden fast unmöglich, ihren Lebensunterhalt noch über Erwerbseinkünfte zu bestreiten. Siehe hierzu auch Quelle 5.
[22] Vgl. § 37 a Devisengesetz (DevG) bzw. ab 1939 § 59 DevG. Blumberg: Etappen, S. 32; ders. Zollverwaltung, S. 331f.
[23] Siehe z.B. den Fall des Zollbetriebsassistenten B., der von seinem Vorgesetzten alamiert worden war und sich an der Zerstörung der Synagoge in Südlohn beteiligte. Blumberg: Etappen, S. 28f., ders.: Zollverwaltung, S. 301ff.
[24] RGBl. 1938 I, S. 1579.
[25] Mit dem Attentat am 07.11.1938 protestierte Herschel Grünspan gegen die brutale Austreibung der Juden polnischer Nationalität aus Deutschland.
[26] Verordnung über eine Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit vom 12.11.1938; Zweite Durchführungsverordnung vom 19.10.1939, RGBl. 1939 I, S. 2059; auch abgedruckt in: Joseph Walk (Hg.): Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat. Eine Sammlung der gesetzlichen Maßnahmen und Richtlinien - Inhalt und Bedeutung, 2. Aufl., Heidelberg 1996, S. 307.
[27] Verordnung über die Anmeldung jüdischen Vermögens vom 26.04.1938, RGBl. 1938 I, S. 414-415 sowie abgedruckt in: Walk: Sonderrecht, S. 223. Juden sowie ihre nichtjüdischen Ehegatten hatten bis zum 30.06.1938 ihr Vermögen über 5.000 RM bei der höheren Verwaltungsbehörde anzumelden. In Westfalen waren für die Annahme der Vermögensmeldungen die Regierungspräsidenten in Münster, Minden und Arnsberg zuständig. Zugriff auf diese Verzeichnisse hatten u.a. Polizei-, Zollbehörden und über die Oberfinanzpräsidenten auch die Finanzämter. Vgl. Durchführungsverordnung, RStBl 1938, S. 479 sowie Birkwald: Steuerverwaltung, S. 268 und dies.: Ein Opfer der Finanzverwaltung. Der ganz normale Fall Oppenheim vor und nach 1945, in: Kenkmann/Rusinek: Verfolgung, S. 102-121, besonders S. 105.
[28] Die Familie Oppenheim war lange vor 1933 aus der Synagogengemeinde in Petershagen ausgetreten. Moritz und Hanna Oppenheim hatten ihre drei Kinder Hans, Fritz und Edith 1909, 1911 und 1914 evangelisch taufen lassen, so dass bis 1933 die jüdische Herkunft der Familie für das alltägliche Leben kaum noch von Bedeutung gewesen war. Vgl. Kristian Kossack: Die jüdische Gemeinde Petershagen im "Dritten Reich". Ausgrenzung, Deportation und Vernichtung, in: Mitteilungen des Mindener Geschichtsvereins 67 (1995), S. 77-116, besonders S. 81; Karin K. Rüter/Christian Hampel: Die Judenpolitik in Deutschland 1933-1945 unter besonderer Berücksichtigung von Einzelschicksalen jüdischer Bürger der Gemeinden Minden, Petershagen, Lübbecke, Minden 1986.
[29] Siehe hierzu weiter Birkwald: Opfer, S. 107 sowie Quelle 4a, Quelle 4b.
[30] Allein im Steuerjahr 1938 beliefen sich die Einnahmen aus der "Reichsfluchtsteuer" und "Judenvermögensabgabe" zusammen auf 841 Mio. RM, was etwa 5 % der gesamten Steuereinnahmen dieses Jahres entsprach. Insgesamt wurden über diese beiden Steuern mehr als 2 Mrd. RM eingezogen. Raul Hilberg: Die Vernichtung der europäischen Juden, Bd. 1, durchgesehene und erweiterte Ausgabe der 1961 und 1982 erschienenen Darstellungen, Frankfurt a.M. 1990, S. 144f.