QUELLE

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DATUM1829-03-15   Suche   Suche DWUD
URHEBER/AUSSTELLERStein, Friedrich Karl Freiherr vom und zum Stein (1757-1831)
  Stein, vom und zum, Karl  |  
AUSSTELLUNGSORTCappenberg
TITEL/REGESTStein an den preußischen Innenminister Friedrich von Schuckmann (1755-1834) betr. die Städte- und Landgemeindeordnung
TEXT[Bemerkungen über die Städte- und Landgemeindeordnung. Kritik der in den westlichen Provinzen noch geltenden französischen Gemeindeordnung. Fordert die Einführung einer neuen Städte- und Landgemeindeordnung auf der Grundlage der Städteordnung von 1808. Deren Mängel. Abgrenzung der Befugnisse von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung. Anpassung der Städteordnung an die jeweilige Größe der Stadt. Verurteilt den französischen Entwurf eines Munizipalgesetzes, weil er der Gemeinde zu wenig Selbstständigkeit gebe. Hält einzelne Maßnahmen des Entwurfs wie die Vertretung von Intelligenz und Bildung in der Stadtverordnetenversammlung jedoch für vorbildlich. Vorschläge zu einer ähnlichen Regelung in Preußen. Verwirft die Monopolstellung des Eigentums in der Städteordnung. Vorzüge einer Verfassung, die Intelligenz und Bildung gebührend berücksichtigt. Vorbildlichkeit der Bestimmungen des französischen Gesetzentwurfs über die Teilnahme der nicht in der Gemeinde wohnenden Grundeigentümer an der städtischen Verwaltung. Verwirft die Ernennung der Kommunalbeamten. Vorzüge einer Wahl derselben. Zu den Befugnissen des Munizipalrates nach dem französischen Entwurf.]
ERLÄUTERUNGDer wichtigste Ansprechpartner Steins während der Verhandlungen zur Revision der Städteordnung war der preußische Innenminister Friedrich von Schuckmann. Ein dem König am 17.10.1828 eingereichter Entwurf des Staatsministeriums wurde 1829 in den Abteilungen des Staatsrats beraten. In dem langen Diskussionsprozess ließen sich noch Steins Vorschläge rezipieren. Er plädierte - unabhängig von den Empfehlungen des ersten Westfälischen Provinziallandtags, an die er sich offensichtlich nicht gebunden fühlte - für eine Beschneidung der Kompetenzen der Stadtverordneten in der Verfügung über das Kommunalvermögen zu Gunsten des Magistrats und der vorgesetzten staatlichen Behörden. Nach dem Muster eines französischen Gesetzentwurfes soll ferner einem aus der praxisnahen Intelligenz gebildeten Notabelnverein, rekrutiert aus Richtern, Gymnasiallehrern, Justizkommissaren, Ärzten, Staatspensionären und dergleichen, das Recht zustehen, ein Viertel der Verordneten zu wählen.


QUELLE     | Freiherr vom Stein | Bd. 07, Nr. 482, S. 537-545


PROJEKT    Karl Freiherr vom und zum Stein (1757-1831)
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.7   1800-1849
Sachgebiet3.11   Städte und Gemeinden, Ober-/Bürgermeister/Ober-Bürgermeisterin, Mitarbeiter
DATUM AUFNAHME2007-08-08
AUFRUFE GESAMT2984
AUFRUFE IM MONAT128