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Münster, Fürstbistum - Landesarchiv

Geschichte Territorialarchiv des Fürstbistums Münster.
Benutzungsort Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Eigentümer/in Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Bestand
Ostfriesische Urkunden Regestenliste | Suche im Bestand
Bestandsignatur Fürstbistum Münster, Hofkammer - Ostfriesische Urkunden
Findbuch B 009u
Umfang 59 Urkunden
Laufzeit 1441-1566
Anmerkungen Weitere Archivalien, die das münsterische Archidiakonat Friesland betreffen, finden sich in den Beständen des Staatsarchivs Münster unter:
  • Fürstbistum Münster, Hofkammer, Urkunden, Nr. 1423, 1466, 1552 a
  • Msc. VII, 451, 1a = Landesarchiv, Akten, 8, 18 a (Findbuch A 51 f.)
  • Msc. VII, 2303 (Beschwerdeschrift des Fürstbischofs Heinrich III. von Schwarzburg gegen Theda von Ostfriesland) (Findbuch A 51f.)
  • Domkapitel Münster, Urkunden III W (Urkunden zu Ostfriesland), Nr. 1-29.
  • Domkapitel Münster, Akten, Nr. 278 und Nr. 290 (Archidiakonat Friesland), Nr. 3479 (Propsteiverleihung), Nr. 3477 (Sendgericht).
  • Fürstbistum Münster, Landesarchiv, Akten, Abt. 8 (Archidiakonat Friesland, Westerwolde, Bellingwolde und Wedde).

Das Bistumsarchiv Münster hat keinen eigenen Bestand zum Archidiakonat Friesland. Für die Laufzeit der Ostfriesischen Urkunden gibt es einige wenige Unterlagen in unterschiedlichen Beständen, insbesondere in Pfarrei- oder Klosterbeständen. Zwei seien hier erwähnt:
  1. GV AA Ostfriesland, OS Emden A1 (Kontroverse zwischen Fürstbischof Wilhelm von Ketteler und der Gräfin Anna von Ostfriesland um die Besetzung einer Propstei, 1556-1557)
  2. GV AA Bistum Münster, Niederstift II bA 1 (Jurisdiktion in Groningen 1559-1560).

Darüber hinaus gibt es im Archiv von Groningen Archivalien, die das Verhältnis Friesland/Münster betreffen. Vgl. dazu: Hendrikus Octavius Feith, Register van het Archief van Groningen, Bd. 1: 802-1534, Bd. 2: 1534-1577, Groningen 1853-1854.

Das Gebiet des ehemaligen Fürstentums Ostfriesland (1464 bis 1744) bestand als Regierungsbezirk Aurich (bis 1978) innerhalb Preußens bzw. Niedersachsens weiter. Entsprechend sind im Niedersächsischen Landesarchiv-Staatsarchiv Aurich zwei wichtige Bestände zum Archidiakonat Friesland überliefert:
  • Fürstlich Ostfriesisches Archiv (Bestandsignatur: Rep 4), 1400-1847
  • Große Urkundensammlung (Bestandsignatur: Rep 1), 1284-1804.

Die drei Bände des Ostfriesischen Urkundenbuchs vereinen zahlreiche Urkunden weiterer Provenienzen zur Geschichte Ostfrieslands, insbesondere zum münsterischen Archidiakonat Friesland. Hier sei lediglich auf die Quellensammlung und die dort angegebenen Archive verwiesen.

Eine Zusammenstellung von Papsturkunden aus den Vatikanischen Archiven, die sich auf Friesland beziehen, leistete Heinrich Reimers.

Zur Herrschaft Borculo befinden sich für die fragliche Zeit folgende weitere Bestände im Staatsarchiv Münster:
  • Domkapitel Münster, Akten, Nr. 3525, 3530-3531 (Belehnung mit der Herrschaft Borculo)
  • Fürstbistum Münster, Lehen, Nr. 579, 782, 744.
  • Fürstbistum Münster, Landesarchiv, Abt. VII, Borculo, Nr. 1-25.
Information Zentrales landesherrliches Archiv bis zur Entstehung von eigenen Registraturen bildenden landesherrlichen Behörden seit der 2. Hälfte des 16. Jhs., insbesondere bis zur Schaffung des Geheimen Rats (1707); 1653 Ergänzung durch Münster-Betreffe aus kurkölnischen Behörden; 1784 Einbeziehung des Verwaltungsarchivs der Regierung.


Der Bestand Fürstbistum Münster, Hofkammer, Ostfriesische Urkunden (im Folgenden "OU" abgekürzt) beinhaltet Urkunden unterschiedlicher Provenienzen. Der größte Teil befasst sich mit Rechtsgeschäften im münsterischen Archidiakonat Friesland. Weitere kleinere Provenienzen sind die Herrschaft Borculo und die Päpstliche Kanzlei (Pönitentiarie). Der Bestand umfasst 59 Einheiten. Zwei Urkunden enthalten zwei Schriftstücke; die Urkunde Nr. 16a hat auf der Rückseite eine eigenständige Urkunde. Es gehören also 62 Schriftstücke zum Bestand. Der Überlieferungszeitraum der Urkunden erstreckt sich von 1441 bis zum Jahr 1566.

Der mit 35 Urkunden größte Teil des Bestandes besteht aus Schriftstücken zur Organisation der kirchlichen Mittelinstanz im Archidiakonat Friesland, dem Propsteiwesen. Dabei handelt es sich um 29 Propsteiverleihungen bzw. Reversalbriefe, die dem Fürstbischof die Verleihung der friesischen Propstei bestätigen sollten (OU, Nr. 1-4, 6-9, 12, 14, 16-18, 20, 22-23, 25-26, 30, 33, 37-40, 42-44, 47, 49). In ihrer Form ist der Akt der Propsteiverleihung mit einer Belehnung vergleichbar. In Friesland wurde allerdings die Form der Übertragung gewählt, wie sie in Italien üblich gewesen ist (Krüger, S. 73). Das bedeutete, der Kandidat erhielt zunächst die Ernennung des Fürstbischofs in Form eines Investiturbriefes. Darauf hin verfasste der Investierte einen so genannten Reversalbrief, in dem er den Erhalt der Propstei bestätigte und Fürstbischof und Domkapitel einen Treueid leistete. Aufgrund der Empfängerüberlieferung finden sich im vorliegenden Bestand des Staatsarchivs Münster vor allem Reversalbriefe bezüglich der ostfriesischen Propsteien, in einigen (OU, Nr. 4, 9, 12, 15, 38, 44, 49) ist die Verleihung des Fürstbischofs inseriert. Aufbau und Inhalt dieser Reversalbriefe ähneln sich trotz des langen Zeitraums von fast hundert Jahren sehr (der erste Brief stammt aus dem Jahr 1441, die letzte Verleihung datiert in das Jahr 1539) und folgen einem festgelegten Formular.

Der Kandidat für die jeweilige Propstei verpflichtete sich gegenüber dem Fürstbischof von Münster, dessen Nachfolgern und dem Domkapitel zu folgenden Punkten:
  1. Treue und Gehorsam gegenüber dem Fürstbischof und dem Domkapitel.
  2. Jegliche Unterstützung der fürstbischöflichen Amtsleute bei der Durchführung ihrer Aufgaben in der jeweiligen Propstei.
  3. Schutz der fürstbischöflichen Beamten.
  4. Gute Verwaltung des Propsteibesitzes (kein Verkauf und Vermehrung der Güter).
  5. Verzicht auf die Ausübung jeder geistlichen Gerichtsbarkeit (wie Visitationen etc.) und auf die Spendung der Sakramente.
  6. Zahlung eines festgelegten Geldbetrages.

Vereinzelt verpflichtete sich der Kandidat sogar zur dauerhaften Präsens in der Propstei (vgl. u.a. OU, Nr. 18).

Der Schwerpunkt der Propsteiüberlieferung liegt in der Regierungszeit Fürstbischof Heinrichs von Schwarzburg (1466-1496). Danach werden die Reversalbriefe weniger und brechen dann 1530 ab. Neben diesen Verleihungen sind auch drei beurkundete Verzichtserklärungen auf eine Propstei (OU, Nr. 19, 22, 28), eine beurkundete Anwartschaft (OU, Nr. 15) sowie zwei Empfehlungen für die Übertragung einer Propsteipfründe (OU, Nr. 31, 32) überliefert.

Die weiteren Urkunden des vorliegenden Bestandes sind sehr unterschiedlich, aber mit wenigen Ausnahmen ostfriesischer Herkunft, oder sie beschäftigen sich inhaltlich mit Friesland und Groningen sowie mit der Herrschaft Borculo. Ferner beinhaltet der Bestand einige Urkunden, die sich von der übrigen Überlieferung absetzen: drei Dispense aus der Päpstlichen Kanzlei (OU, Nr. 52-54), einen Grundstücksverkauf des münsterischen Geistlichen Matthias von Stroes (OU, Nr. 50) sowie eine Bürgschaft der Stadt Groningen (OU, Nr. 34).

Herauszuheben sind darüber hinaus die päpstliche Bulle von 1492 (OU, Nr. 21), in der Papst Alexander VI. Fürstbischof Heinrich III. von Schwarzburg die Eigenarten der Kirchenverfassung im münsterischen Archidiakonat Friesland offiziell bestätigt, und ein römisches Kardinalsprivileg für Fürstbischof Wilhelm von Ketteler (1553-1557) von 1557 (OU, Nr. 52), in welchem ihm offiziell die bischöflichen Weihen vom Apostolischen Stuhl verliehen wurden.


Geographische Eingrenzung des münsterischen Archidiakonats Friesland

Das Archidiakonat Friesland überragt mit einer Größe von 319 Pfarreien alle anderen Archidiakonate des Oberstifts bei weitem. Die Grenzen des Archidiakonatsbezirks sind äußerst schwierig zu bestimmen. Von Ost nach West umfasste der heute niederländische Bezirk die Propsteien Humsterland, Achtkarspelen, Leens, Baflo, Usquert, Loppersum und Farmsum. Im Osten bildete etwa der Fluss Lauwert sowie die Orte Buitenpost und Twijzel die Grenze. Groningen gehörte nicht zum Archidiakonat. Der niederländische Teil grenzte an den Dollart. Die Ausdehnung dieser Bucht zum Beginn des 16. Jahrhunderts führte zu einer Teilung des ursprünglich geschlossenen Archidiakonatsbezirks in ein niederländisches (bzw. Groninger) und ein ostfriesisches Gebiet. Der östliche, also der ostfriesische Teil umfasste die Propsteien Hatzum, Groothusen, Uttum, Brokmerland, Hinte, Weener und Emden im Norden sowie Leer im Osten. Die Orte der Propstei Hatzum sind bei der Überflutung des Dollart in der Mehrzahl untergegangen.


Das münsterische Archidiakonat Friesland im 15. und 16. Jahrhundert

Das Archidiakonat Friesland unterscheidet sich von den übrigen Archidiakonaten des Bistums Münster. Als Teil der Diözese geht er auf die Missionstätigkeit Liudgers zurück. Die Verbindung zu Münster ging bis zur Errichtung der neuen Bistümer Groningen und Deventer am 12.05.1559 zwar nie verloren, allerdings bildete sich eine besondere Struktur unter Umgehung kirchenrechtlicher Grundsätze heraus (siehe unten), mit deren Hilfe der Fürstbischof von Münster versuchte, seine Jurisdiktion in Friesland aufrecht zu erhalten.

1253 hatte der Fürstbischof von Münster die ehemaligen Reichslehen der Ravensberger Grafen in Friesland vom König als Lehen verliehen bekommen. Seit diesem Zeitpunkt beanspruchte er die geistliche und weltliche Oberhoheit auf ostfriesischem Gebiet (Freisenhausen, S. 14f.).

Zwischen 1441 und 1566 befanden sich Ostfriesland und das Groninger Land insgesamt in einer Umbruchsphase, in deren Verlauf der Fürstbischof von Münster seinen Einfluss und seine Macht verlor, bis schließlich das münsterische Archidiakonat Friesland 1559 zerfiel. Die neueingerichteten Bistümer Groningen und Deventer übernahmen auf Betreiben König Philipps von Spanien nun die geistliche Oberhoheit auf friesischem Gebiet; so sollten die Ansprüche der Fürstbischöfe von Münster auf die spanischen Niederlande zurückgedrängt werden. Auf Bitte des Spaniers hatte Papst Paul IV. 1559 die beiden Bistümer errichtet (Freisenhausen, S. 16).

Zum Ende des 15. Jahrhunderts geriet das Bistum Münster in Konflikt mit den Grafen von Ostfriesland (Freisenhausen, S. 16). Bereits unter der Vormundschaftsregierung der Gräfin Theda (1466-1492) kam es immer wieder zur Auseinandersetzung über die Gerichtsbarkeit des münsterischen Fürstbischofs in den ostfriesischen Gebieten. Theda und auch ihr Sohn und Nachfolger Edzard erkannten die Rechte des Fürstbischofs von Münster bezüglich der Gerichtsbarkeit in dem Teil der Grafschaft Riethberg, die Emsgonien (Freisenhausen, Anlage, S. 138) genannt wurde, sowie den Anspruch auf die Handelsrechte in der Stadt Emden nicht länger an. In diesem Konflikt sahen sich beide Parteien im Recht: Der Fürstbischof von Münster, Heinrich III. von Schwarzburg (1466-1496), beanspruchte als Landesherr die ostfriesischen Grafschaftsrechte; die Grafen aus dem Hause Cirksena dagegen betrachteten eben diese Herrschaftsrechte seit der Regierungszeit des Grafen Ulrich (1430-1466) als Teil ihres königlichen Lehens (Veeck, S. 168-190; Deeters, S. 135-139, Schmidt, 117-136). Der Konflikt spitzte sich unter Edzard dem Großen (1492-1528) zu, der ab 1525 keinen bischöflichen Offizial auf seinem Gebiet duldete und die neue Konfession in Friesland mit Nachdruck unterstützte (Kohl, Diözese, S. 448). Er beanspruchte nun die freie Verfügung über die Klöster und die zugehörigen Ländereien. Auch unter Graf Enno II., dem Nachfolger Edzards, änderte sich nichts an der machtlosen Position des Fürstbischofs in Friesland: Er hatte keine Handhabe mehr, seine Pröpste durchzusetzen (vgl. OU, Nr. 45).

Als schließlich der niederländische Teil des Archidiakonats auf Betreiben des spanischen Königs 1559 in das neue Bistum Groningen eingefügt wurde, bestanden im Groningerland offiziell keine münsterischen Rechte mehr. Gegen Mitte des 16. Jahrhunderts war Ostfriesland von einer konfessionellen Vielfalt geprägt. Dem Fürstbischof fehlten für Rekatholisierungsmaßnahmen die Voraussetzungen (Smid, S. 204f.). Trotzdem versuchte er offenbar über die Förderung von Schulen in seinem Sinne Einfluss auf die konfessionelle Prägung der Menschen im Archidiakonat Friesland zu nehmen. So unterstützte Fürstbischof Johann III. von Hoya (1566-1574) den Schulbetrieb in Appingedam, um die katholische Erziehung der Jugend zu gewährleisten (OU, Nr. 56).


Archidiakon und Offizial im münsterischen Archidiakonat Friesland

Inhaber des friesischen Archidiakonats waren immer nur Domkanoniker (Krüger, S. 29); die Amtsinhaber lassen sich mit Lücken bis 1559 nachweisen (Kohl, Diözese, S. 449f.). Im Gegensatz zu den Archidiakonen im Oberstift hatte der Archidiakon von Friesland lediglich die Jurisdiktion über den Klerus; der bannus laicorum, also das Aufsichtsrecht über die Laien, stand ihm nicht zu, da die Sendgerichtsbarkeit bei den Pröpsten lag. So kam er mit den Bewohnern Frieslands nur mittelbar in Berührung, da er nur Glauben, Verhalten und Amtsführung der Geistlichen zu überwachen und zu beurteilen hatte. Zudem hatte er das Pfarrsystem aus- und aufzubauen (Krüger, S. 129). Im Gegensatz zu den übrigen Archidiakonen verfügte der friesische über keinerlei Einfluss bei der Vergabe der Propsteien.

Neben dem Archidiakon für Friesland gab es seit Beginn des 13. Jahrhunderts den friesischen Offizial als Vertreter des münsterischen Fürstbischofs in Friesland (Krüger, S. 146). Er vertrat nicht nur den Archidiakon und stand in dessen Diensten, sondern hatte auch sonst eine wichtige Stellung, die sich nur aus den besonderen kirchlichen Verhältnissen Frieslands erklären lässt (Krüger, S. 165ff.): Es fehlte die geistliche Mittelinstanz zwischen den Pfarrern und dem Fürstbischof. Waren normalerweise - auch im friesischen Teil des Bistums Bremen - die Pröpste Geistliche, so waren sie im münsterischen Archidiakonat Friesland meistens Laien (siehe unten). Zu den Aufgaben der Pröpste gehörte es - normalerweise - als vorgesetzte Geistliche, Leben und Amtsführung der Kleriker, die Praxis des kirchlichen Bußwesens und die Vakanz und Neubesetzung von Pfründen zu beaufsichtigen, von Patronatherren neu eingesetzte Kleriker dem Fürstbischof zu übermitteln und diese in Stellvertretung des Fürstbischofs in ihr Amt einzuführen. All dies steht nach kirchlichem Recht Laien nicht zu. Daher trat als geistliches Bindeglied zwischen Fürstbischof und Archidiakon auf der einen und der Geistlichkeit auf der anderen Seite der Offizial, der jene Aufgaben wahrnahm, die die Laienpröpste nicht leisten konnten (Krüger, S. 166f.), und als Vertreter des Fürstbischofs plena auctoritate episcopi handelte (Krüger, S. 158). Er übte seit dem Beginn des 13. Jahrhunderts die Gerichtsbarkeit über die Geistlichen im Auftrag des Fürstbischofs aus und reiste - falls er nicht Geistlicher vor Ort war - zu bestimmten Terminen nach Friesland.


Das Propsteiwesen im münsterischen Archidiakonat Friesland

Begründet durch die friesische Gemeindeverfassung und die Herrschaft der friesischen Häuptlinge gab es bereits seit dem 12. Jahrhundert in Friesland weltliche Dekane, die ab der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts Pröpste genannt wurden; diese waren ursprünglich die Schutzherren der auf ihrem Grund erbauten Kirchen. Das Archidiakonat Friesland bestand aus den sechs Propsteien im Groninger Land (Humsterland, Leens, Baflo, Usquert, Loppersum und Farmsum) und den sieben Propsteien in Ostfriesland (Hatzum, Groothusen, Uttum, Brokmerland, Hinte, Leer und Emden). Die Pröpste wurden seit dem 13. Jahrhundert vom Fürstbischof von Münster auf Lebenszeit mit dem Recht ernannt, ihre Würde zu vererben. Anders als im Oberstift und in allen anderen Diözesen musste der Inhaber einer Propstei also nicht dem geistlichen Stand angehören (siehe oben). Allerdings drängte insbesondere Fürstbischof Heinrich III. von Schwarzburg auf den kirchlichen Anspruch, Propsteien nur an Geistliche zu vergeben. So war die Propstei Hummerke fast immer in der Hand von Klerikern (Krüger, S. 75f.); auch die Propsteien in Emden und Groothusen wurden zeitweilig von Geistlichen betreut. Die Propstei Usquert war der Abtei Rottum inkorporiert (vgl. auch OU, Nr. 8, 14, 16).

Der kirchliche Anspruch - eben die collatio libera an Geistliche - scheiterte an den Verhältnissen in Friesland selbst. Hier war der Fürstbischof gezwungen, die Propsteien an die Inhaber politischer und wirtschaftlicher Macht im Land zu vergeben. Dieses Zugeständnis war erforderlich, um überhaupt die Jurisdiktion über Friesland nicht zu verlieren. Die Laienpröpste sind also ein Zeichen für die Grenzen bischöflicher Macht in Friesland.

Mit der OU, Nr. 21 bestätigt Papst Alexander VI. 1492 dem münsterischen Fürstbischof Heinrich III. von Schwarzburg die kirchlichen Verhältnisse in Friesland. Die einzigartige Lösung der Propsteibesetzung wird als notwendiges Übel erachtet, denn ansonsten könnten Ehebruch, Unzucht, Ketzerei, Wahrsagerei, Aberglauben und andere Laster schlichtweg nicht geahndet werden (vgl. auch Veeck, S. 178f.).

Die Machtausübung beschränkte sich in Friesland auf einige wenige Familien, die daher vereinzelt über Generationen hinweg das Amt des Propstes vererbten, zumindest so lange sie in ihrem Sendbezirk ihre Vormacht behaupten konnten. Innerhalb der Häuptlingsgeschlechter erhielt dann der älteste Sohn die Propstwürde, während der jüngste Häuptling wurde (Freisenhausen, S. 19); gab es nur einen männlichen Nachkommen, erbte dieser beide Titel. Die Besetzung einer Propstei war in der Regel mit der Herrschaftsgewalt über Landbesitz verbunden (eine Ausnahme war die Propstei Humsterland), was verdeutlicht, weshalb es für die ostfriesischen Häuptlinge von großem Interesse war, die Propsteien mit Familienmitgliedern zu besetzen (Krüger, S. 74f.). Der jeweilige Propst erhielt vom Fürstbischof die Propstei; der Kandidat wiederum verpflichtete sich durch Eid zum Gehorsam. Selbst halbe Propsteien wurden vergeben (u.a. OU, Nr. 7). 1467 wurde die Propstei Hatzum geteilt und vom Fürstbischof zur Hälfte mit Weener vereinigt, so dass seither in Weener zwei Pröpste amtierten (vgl. OU, Nr. 5; auch Nr. 33), ein Indiz dafür, dass die Propsteien als rein weltliche Lehen betrachtet wurden.

Die Pröpste hielten als Vertreter des Fürstbischofs das Sendgericht, in dem sie nach kirchlichem Recht über die geistlichen Vergehen der weltlichen Bewohner Recht sprachen. Dazu gehörte die Ahndung sämtlicher Vergehen, die sich generell gegen kirchliche Verbote und Verordnungen richteten (vgl. die Aufzählung der Tatbestände bei Krüger, S. 61-66). Die Macht der Pröpste war also ungewöhnlich groß; ihre Jurisdiktion überragte die anderer mittelalterlicher Sendherren. So gehörte die Verfolgung des Mordes an Klerikern oder des vorsätzlichen Angriffs auf Geistliche, deren strafrechtliche Verfolgung eigentlich nur dem Fürstbischof zustand, zu ihren Aufgaben (Krüger, S. 67).

Allerdings mussten die Pröpste, sofern sie keine Geistlichen waren, auf die sakramentale Lossprechung verzichten, wie sie in ihrem Amtseid versichern mussten.


Klöster und Klosterwesen im Archidiakonat Friesland

Im münsterischen Archidiakonat Friesland bestimmten seit der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts die Prämonstratenser und die Benediktiner (je neun Klöster) die Klosterlandschaft; später (1292) folgten auch die Zisterzienser (insgesamt fünf Klöster). Bis zum Ende des Mittelalters wurden im münsterischen Archidiakonat Friesland insgesamt 28 Stifte, Klöster und Ordenshäuser gegründet.

In zehn Urkunden des vorliegenden Bestandes treten Klöster als Aussteller auf. Im Einzelnen sind dies die Benediktinerklöster Rottum, Thesingen, Stitswerd und Feldwerd, das Zisterzienserkloster Aduard und das Prämonstratenserkloster Wittewierum. Die Urkunden verdeutlichen die enge Verzahnung der Klöster mit der kirchlichen Verfassung im münsterischen Archidiakonat Friesland.

Drei Urkunden sind Reversalbriefe der Äbte des Benediktinerklosters Rottum anlässlich der Verleihung der Propstei Usquert an die Äbte Edward (1475; OU, Nr. 8), Johannes (1484; OU, Nr. 16) und Lambert (1488; OU, Nr. 14); eine Urkunde bestätigt die Inkorporation einer Pfarrei (OU, Nr. 33a).

Je eine Urkunde behandelt eine Abtswahl im Benediktinerkloster Feldwerd (OU, Nr. 16a, 16a Rückseite) und im Benediktinerkloster Rottum (OU, Nr. 51). Diese zwei Urkunden dokumentieren Verbindungen zu den Klöstern Werden und Köln, die offenbar in diesen Gebieten mindestens ein geistliches Aufsichtsrecht für sich beanspruchten (OU, Nr. 16a). Die Beziehungen zum Kloster Werden reichten nachweislich bis in das 9. Jahrhundert zurück (Ehbrecht, S. 56f.). Die Tatsache, dass der neue Abt des Klosters Feldwerd Mönch des Benediktinerklosters St. Martin in Köln gewesen war und das Amt eines Cellerars von St. Panthaleon in Köln ausübte, lässt auf enge Verbindungen der beiden kölnischen Konvente nach Friesland schließen.

Die Einführung der Reformation markierte das Ende der monastischen Einrichtungen im münsterischen Archidiakonat Friesland.


Die Rechtsverhältnisse in den Kirchspielen im Archidiakonat Friesland

Wie bereits erwähnt, waren die Eigenkirchenrechte im Archidiakonat Friesland wesentlich stärker ausgeprägt als im Hochstift Münster. Im Hoch- und Spätmittelalter versuchte die Kirche, das Eigenkirchenrecht in ein Patronats- oder Inkorporationsrecht umzuwandeln, um das Laienelement innerhalb der kirchlichen Hierarchie zurückzudrängen (vgl. u.a. die Kollationen aus der Herrschaft Borculo: OU, Nr. 29, 41). Für Klöster, Stifte oder einzelne Geistliche wirkte sich die Reform des Eigenkirchenwesens nachteilig aus, da nun Patronate im Gegensatz zu Eigenkirchen keinen Gewinn mehr erwirtschaften durften. Daher wurde das Inkorporationsrecht speziell für geistliche Einrichtungen oder einzelne Geistliche geschaffen, um ein wirtschaftliches Nutzungsrecht an den Pfründen zu erhalten. Aufgrund der starken Stellung der Laienpröpste im Archidiakonat Friesland spielten hier Inkorporationen nur eine untergeordnete Rolle. Entsprechend sind nur zwei Urkunden im Bestand, die klassische Inkorporationen behandeln (OU, Nr. 5, Nr. 33a). Die Inkorporation in Urkunde Nr. 55 ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert: 1. Der Nutznießer der angesprochenen Inkorporationen ist keine geistliche Einrichtung, sondern eine Stadt. 2. Die zusätzlichen Einnahmen durch die Inkorporationen sind zweckgebunden; sie sollen der Einrichtung und dem Ausbau der Deiche dienen.


Zur Herrschaft Borculo

Vier Urkunden des Bestandes behandeln Rechtsgeschäfte in der Herrschaft Borculo. Die Herrschaft Borculo war zunächst eigenständig, ehe sie unter Gisbert von Bronckhorst 1406 die münsterische Oberhoheit anerkannte (Kohl, Diözese, S. 588). Nach dem Tode Jobsts von Bronckhorst (gest. 1553) zog der Fürstbischof von Münster die Herrschaft als Lehen ein. Nach einem mehr als hundert Jahre andauernden Konflikt um Borculo fiel die Herrschaft im Klever Frieden 1666 und schließlich 1674 endgültig an die Generalstaaten.

Die Herrschaft Borculo lag westlich von Vreden und Ahaus. Sie grenzte im Norden an das Bistum Utrecht und das Herzogtum Geldern, im Westen und Süden an das Herzogtum Kleve. Die Besonderheiten der Kirchenverfassung im Archidiakonat Friesland gelten nicht für die Herrschaft Borculo. Das Kirchenwesen war analog zu dem im gesamten Oberstift organisiert.Bestandsgeschichte

Über die Motive für die Zusammenstellung dieses Bestandes kann nur spekuliert werden. Es fällt auf, dass der Bestand Urkunden zum münsterischen Archidiakonat Friesland (auch zu Groningen) und der Herrschaft Borculo vereinigt. Beide Gebiete gingen im 16. und 17. Jahrhundert verloren. Die Rückgewinnung dieser beiden Territorien war erklärtes Ziel der fürstbischöflichen Außenpolitik. So mussten sich alle münsterischen Bischöfe bis zur Säkularisierung in den Wahlkapitulationen verpflichten, für die Rückgewinnung des Archidiakonats Frieslands für das Bistum Münster zu sorgen (Kohl, Domstift, S. 211). Die Vermutung liegt nahe, dass die Zusammenstellung dieser Urkunden erfolgt ist, um Territorialansprüche für Borculo und Friesland geltend zu machen.

Nach dem Wortlaut eines Vermerks aus dem Jahr 1807 wurden die Ostfriesischen Urkunden offenbar im so genannten Hofkammer-Archiv aufbewahrt, womit der heutige Bestand Fürstbistum Münster, Hofkammer gemeint sein dürfte.

Der Urkundenbestand Fürstbistum Münster, Hofkammer, Urkunden umfasst 80 unverzeichnete Urkunden, aus dem Zeitraum 1482-1735. Eine Durchsicht dieser Schriftstücke ergab einige Parallelen zu insbesondere vier Urkunden des Bestandes Ostfriesische Urkunden. OU, Nr. 50, Nr. 53 und Nr. 54 behandeln Rechtsinhalte, wie sie für die Urkunden aus dem Bestand Fürstbistum Münster, Hofkammer typisch sind. Zudem handeln die drei Urkunden (OU, Nr. 50, 53 und 54) und die fünf Hofkammer-Urkunden über die Familie Cloeth und den Rentmeister Diedrich Cloeth (vgl. Fürstbistum Münster, Hofkammer, Urkunden, 27.04.1553; 09.07.1554; 05.07.1539; 22.04.1536; 28.09.1556).

Aus dem Bestand Fürstbistum Münster, Hofkammer gelangten die Urkunden zu Friesland und Borculo, die zudem auch überwiegend kirchenrechtliche Angelegenheiten und Fragen der Kirchenorganisation behandelten (wie Kloster-, Propstei- und Pfarreiangelegenheiten, Inkorporationen und Dispense), 1807 in das Archiv des bischöflichen Generalvikariats in Münster (vgl. den Vermerk in Anm. 20). OU, Nr. 50 kam dabei wohl fälschlicherweise in den Bestand Ostfriesische Urkunden, während andererseits ein Dispens unter den Hofkammer-Urkunden verblieb.

1871 gelangten die Urkunden dann als Schenkung ins Preußische Staatsarchiv Münster, wo eine grobe Auflistung verfasst wurde. Diese ordnet chronologisch 57 [sic!] Urkunden mit einer sehr knappen lokalen oder thematischen Zuweisung. Unter Repertorium 51c sollte diese Liste als erstes Findmittel dienen. Es trägt die Aufschrift: Vorläufiges Verzeichniß der seit dem 5. April 1871 vom Generalvikariat erhaltenen Friesischen etc. Urkunden und befindet sich im Magazin des Staatsarchivs unter der Signatur Alte Repertorien: RA 50c.

Aufgrund eines gestiegenen Interesses an den Ostfriesischen Urkunden wurde das handschriftliche Findmittel zu diesem Bestand im Zuge der Arbeit an der neuen Beständeübersicht des Staatsarchivs Münster neu abgeschrieben, um zumindest vorläufig ein nutzbares Findmittel zu schaffen. Diese Übersicht befand sich seit 2004 mit der Signatur A 50 a zur Nutzung im Findbuchraum.

Die vorliegende Verzeichnung des Bestandes wurde im Sommer 2006 im Rahmen ihrer Ausbildung von den Staatsarchivreferendaren Thomas Brakmann, Jörn Brinkhus, Antje Diener-Staeckling und Jens Niederhut unter Anleitung von Staatsarchivrat Dr. Thomas Reich vorgenommen. Dabei wurden von den einzelnen Urkunden Kurzregesten erstellt, die sich an den Vorgaben der Archivschule Marburg orientieren.
Literatur Urkundenbücher
Ostfriesisches Urkundenbuch, hg. v. Ernst Friedlaender, Bd. 1: Emden 1878, Bd. 2: Emden 1881.
Ostfriesisches Urkundenbuch, Bd. 3: Ergänzende Regesten und Urkunden zu Bd. 1 und 2: 854-1500, hg. v. Günther Möhlmann unter Mitarbeit von Heinrich Reimers, Heino Steffens, Gerhard Theuerkauf u. Albrecht Timm, Aurich 1975.
Heinrich Reimers, Friesische Papsturkunden aus dem Vatikanischen Archive zu Rom, Leeuwarden 1908.

Kartographische Werke
Atlas zur Kirchengeschichte: die christlichen Kirchen in Geschichte und Gegenwart, hg. v. Hubert Jedin u.a., Freiburg u.a. 1970.
J. G. C. Joosting, Geschiedkundige Atlas van Nederland: de kerkelijke indeeling omstreeks 1550 tevens kloosterkaart. Bd.9, Teil II: De Bisdommen Munster en Osnabrück (in Groningen en Friesland), ´S-Gravenhage 1921, S. 13-64.
Geschiedkundige Atlas van Nederland, Eerste Deel (-1561), ´S-Gravenhage 1913-1932, Nr. 7 (De Bourgondische Tijd), Bl. 43: De noordelijke Nederlanden in 1476.
Gerhard Streich, Klöster, Stifte und Kommenden in Niedersachsen vor der Reformation: mit einem Quellen- und Literaturanhang zur kirchlichen Gliederung Niedersachsens um 1500 (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 2; Studien und Vorarbeiten zum Historischen Atlas Niedersachsens, H. 30), Hildesheim 1986.


Forschungsliteratur
Deeters, Walter
Kleinstaat und Provinz. Allgemeine Geschichte der Neuzeit. In: Karl-Ernst Behre / Hajo van Lengen (Hg.), Ostfriesland. Geschichte und Gestalt einer Kulturlandschaft, Aurich 1995, S. 135-147.

Ehbrecht, Wilfried
Landesherrschaft und Klosterwesen im ostfriesischen Fivelgo (970-1290). Geschichtliche Arbeiten zur westfälischen Landesforschung, Bd. 13. Münster 1974.

Freisenhausen, Engelhard
Die Grafschaft Ostfriesland und ihr Verhältnis zum Stifte Münster in der 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts. Münster 1912.

Frerichs
Der Ortsname Manslagt und die Grenze zwischen Emsgau und Federgau. Ein Beitrag zur alten Geographie des Krummhörn und der Emsmündungen. In: Jahrbuch der Gesellschaft für bildende Kunst und vaterländische Altertümer zu Emden 15/2, 1905, S. 429-440.

Frerichs
Die Grenze zwischen den Bistümern Münster und Bremen in Ostfriesland. In: Jahrbuch der Gesellschaft für bildende Kunst und vaterländische Altertümer zu Emden 15/2, 1905, S. 441-453.

Frerichs
Die Grenze zwischen den Bistümern Münster und Osnabrück in Ostfriesland. In: Jahrbuch der Gesellschaft für bildende Kunst und vaterländische Altertümer zu Emden 15/2, 1905, S. 453-464.

Jacob, Gudrun
Die Hofkammer des Fürstbistums Münster von ihrer Gründung bis zu ihrer Auflösung (1573-1803). In: WZ 115, 1965, S. 1-100.

Kohl, Wilhelm
Das Bistum Münster. 4,1: Die Diözese (Germania Sacra, Neue Folge 37,1). Berlin [u. a.] 1999.

Kohl, Wilhelm
Das Bistum Münster. 4,1: Das Domstift St. Paulus zu Münster (Germania Sacra, Neue Folge 17,1). Berlin [u. a.] 1987.

Krüger, Gerda
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Weitere Ressourcen Ressourcen zum Fürstbistum Münster und Niederstift Münster im Internet-Portal "Westfälische Geschichte"
Systematik
Zeit2.19   1400-1449
2.20   1450-1499
3.1   1500-1549
3.2   1550-1599
Ort2.21   Münster, (Fürst-)Bistum < - 1802>
2.21.2   Niederstift, (Fürst-)Bistum Münster < - 1802>
Sachgebiet15.9   Archiv, Archivarin/Archivar
16.2   Katholische Kirche
16.6.5   Domkapitel / Klöster / Stifte, Klosterleben
Datum Aufnahme 2011-12-09
Datum Änderung 2011-12-14
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