Regest

Datum 1440-03-21 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Poppelsdorf (Popelsdorff) [Bonn-Poppelsdorf]
Titel/Regest Erzbischof Dietrich von Köln bekennt, daß Ludwig, Landgraf von Hessen ihm den Corveyschen Teil des Schlosses Kogelnberg (Kogelnbergk) mit den Briefen, die die Runste von dem Stift Corvey und von dem Landgrafen von Hessen darauf haben, aus Freundschaft wiedereingeräumt (gegunnet unnd gestattet) hat, dergestalt, daß der Erzbischof den zum Stift Corvey gehörenden Teil des Schlosses und die darauf sprechenden Briefe der Runste von Landgrafen abeglöst und wieder an das Kölner Stift gebracht hat und zwar für die gleiche Summe, die der Landgraf von Hessen dafür ausgegeben hat,nämlich 3273,5 oberländischer rheinischer Gulden (guther gemeyner vulwichtir oberlendischer rinscher gulden der kurfursten bie Ryne müntze und were), die schon bezahlt sind. Darauf hat der Landgraf von Hessen dem Erzbischof das Schloss Kogelnberg, Corveyscher Teil, und die versiegelten Hauptbriefe, die die Runste vom Stift Corvey haben, unverletzt übergeben und anvertraut unter dem Vorbehalt, den Corveyschen Teil des Schlosses Kogelnberg und die Briefe der Runste auf Aufforderung für die Summe, die der Erzbischof dem Landgrafen von Hessen dafür bezahlt hat, nämlich 3273,5 Gulden jederzeit an das Stift Corvey wieder zu überlassen, nicht aber vor Zahlung der Pfandsumme. Der Erzbischof verpflichtet sich, von dieser Vereinbarung in keiner Weise abzugehen, sondern Gewährschaft zu tun, wie das vom Erzbischof dem Landgrafen mit diesem Brief zugesagt ist, nämlich, wenn das Stift Corvey den ablösbaren Teil des Schlosses Kogelnberg mit Zubehör und die Briefe der Runste vom Erzbischof oder vom Stift von Köln wieder einzulösen wünscht, wozu sie jederzeit das Rechthaben, dann soll ihn das gegen die Einlösesumme von 3273,5 Gulden gütlich zugestanden sein. Auch soll die Summe weder mit Geld, Gaben oder sonstigem in irgendeiner Weise heraufgesetzt werden, obwohl die Pfandbriefe der Runste auf eine höhere Summe ausgestellt sind, was an das Stift von Corvey übergehen soll und dem Erzbischof keinen Nutzen bringen soll. Wenn das Stift Corvey die Pfandschaft auslösen will, soll es in einem offenen Brief dieses ein halbes Jahr vorher dem Zöllner in Bonn (Bunne) mitteilen, worüber der Erzbischof und das Stift von Corvey einen Vertrag abschließen (vorwarungsbrieve) wollen, der dann gegen die andere Urkunde ausgetauscht werden soll, damit der Erzbischof und das Stift von Köln nach beiden Seiten ohne Beeinträchtigung abgesichert sind. Wenn das Stift Corvey dem Erzbischof von Köln oder dem Stift von Köln die Pfandsumme ausbezahlt haben, dann übergeben die letztgenannten dem Stift von Corvey ihren Teil des Schlosses Kogelnberg mit Zubehör und den unverletzten Pfandbriefen der Runste, wie diese dem Erzbischof übergeben worden waren, sofort ohne Beeinträchtigung und Widerrede in ihre Gewalt und Währschaft. Diese Vereinbarung soll den Erzbischof nicht an der Verschreibung und Einung zwischen dem Stift von Köln und dem Stift von Corvey hindern, die vor dem Datum dieses Briefes gemacht wurden.

Siegelankündigung des Ausstellers.

uff sanct Benedictus des heiligen abts
Archiv   Kogelnberg-Volkmarsen, Amt
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 15
Benutzungsort Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Bestellsignatur Amt Kogelnberg-Volkmarsen, Nr. 15
Überlieferungsart Abschrift, Abschrift des Regierungsrat und Hofarchivars Frid. Chr. Schmincke vom 10. Juni 1789 nach einer im "hiesigen Hofarchiv" befindlichen Kopie. Beglaubigt am 8. Juli 1789
Siegel Aufgedrückt: Fürstlich Hessisch Casselsches Regierungssiegel
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.19   1400-1449
Datum Aufnahme 2010-07-15
Datum Änderung 2011-01-17
Aufrufe gesamt 4805
Aufrufe im Monat 1033