Regest

Datum 1408-04-17 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Ritter Raven von Kalenberg (vamme Calenberge) bekundet unter Inserierung der Ernennungsurkunde, daß er von Erzbischof Friedrich von Saarweden, Erzbischof von Köln, Erzkanzler in Italien, Herzog von Westfalen und Engern, zum Amtmann der Burg Kogelnberg (burghe zume Cogelenberge), der Stadt Volkmarsen (stat van Volckmerssen), des gesamten Amtes, über Land und Leute, Geistliche und Weltliche, eingesetzt worden ist. Die Ernennungsurkunde enthält folgende Bestimmungen:

Erzbischof Friedrich bekundet, daß er den Raven zum Amtmann ernannt hat. Er hat ihm Burg und Amt Kogelnberg und die Stadt Volkmarsen zu bebauen und zu behüten anbefohlen; er muß die Hintersassen (underseissen) beschirmen und schützen, die Burg auf seine Rechnung in gutem Bau halten und zwar für zehn Jahre. Er muß persönlich in Kogelnberg amtieren. Er muß die erzbischöflichen Rechte (pele, voyren, herrlicheide, rechte ind zubehuere) wahren und darf keine Schmälerung dieser Rechte zulassen; falls dies bereits geschehen ist, muß er die Rechte nach Kräften wiederherzustellen suchen. Raven muß den Mannen, Burgmannen, Bürgern (burgen) und Hintersassen des Erzbischofs ihre Rechte und Gewohnheiten lassen, er darf sie nicht ungerecht besteuern (schetzen, dryngen). Er soll alle Mannlehen und Burglehen in ihrem Besitz (gulden und gueden) ungestört lassen. Im Falle von Not und Gebot muß Raven dem Erzbischof zu Hilfe kommen wie alle seine Amtleute, Mannen und Hintersassen. Falls es sich aber um Hilfe in Sonderfällen handelt, die nicht das Amt Kogelnberg betreffen, soll diese auf Kosten und Risiko des Erzbischofs geleistet werden. Wenn Hilfe einem ordnungsgemäß eingesetzten Marschall von Westfalen geleistet wird, soll der Erzbischof jedoch dafür nicht haftbar sein. Raven darf keinen Feind des Erzbischofs auf dem Schloß oder in dem Amt aufnehmen oder ihm irgendwelche Unterstützung gewähren. Stadt und Burg Volkmarsen sollen in gleicher Weise wie alle westfälischen Städte dem Erzbischof wie üblich zu Diensten sein. Raven muß so viel Burgpersonal (portzeneren, wechteren, turmhuederen und andere knechten) einstellen, daß die Burg dem Erzbischof nicht verlustig geht. Wenn nach Ablauf der zehn Jahre oder falls Raven stürbe, früher, Amt und Zubehör unverzüglich durch Raven oder seine Erben dem Erzbischof zurückgegeben werden, sollen Raven oder seine Erben sich nicht weigern oder scheuen, irgendwelche Schäden mitzuteilen oder Forderungen aus der Amtszeit an den Erzbischof zu stellen. Nach zehn Jahren oder bei Ravens Tod sollen dann Burg, Amt und Zubehör unverzüglich und vollständig zurückgegeben werden. Alles Burgpesonal soll schwören, im Falle von Ravens Tod niemandem anders gehorsam zu sein als dem Erzbischof; sie sollen dann einen Huldigungseid (huldunge ind geloifde) dem Bürgermeister und Rat zu Volkmarsen leisten. Raven hat versprochen und beschworen, alle vorgenannten Punkte nach Kräften halten und beobachten zu wollen. Gegeben zu Poppelsdorf (Poppelstorp) dusent vierhundert ind eicht jaire des neysten dynstages na dem heiligen Paischdage.

Raven schwört und verspricht nochmals, alle Punkte der inserierten Urkunde zu halten.

Siegelankündigung: Raven, sein Vetter Burghard von Papenheim, sein Schwager Cord van Clynge.

Gegeben up den daich as vur in unss genedigen herren van Colne brieve steit geschreven.
Archiv   Kogelnberg-Volkmarsen, Amt
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 9
Benutzungsort Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Bestellsignatur Amt Kogelnberg-Volkmarsen, Nr. 9
Material Pergament
Sprache deutsch
Überlieferungsart Ausfertigung
Siegel Drei Siegel angehängt
Siegelankündigung 3
Siegel vorhanden 3
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.19   1400-1449
Datum Aufnahme 2010-07-15
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